Satzung

Satzung des Quohrener Leben e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der „Quohrener Leben e.V.“ mit Sitz in 01731 Kreischa, Ortsteil Quohren, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein wurde am 31.Mai 2002 in das Vereinsregister des Amtgerichts Dippoldiswalde unter der Nummer VR 0944 eingetragen.Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.Zwecke des Vereins sind die Förderung der Kunst und Kultur, die Förderung des Sports und die Förderung der Altenhilfe. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  • die Gestaltung und Durchführung von Musik- und Theaterveranstaltungen;
  • Ausstellungen und Vorträge zur Heimat und Heimatgeschichte;
  • die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
  • regelmäßige und geführte Wanderungen;
  • der Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen für Senioren;
  • Seniorenfahrdienste zu kulturellen Veranstaltungen außerhalb Quohrens.

§ 2 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Mittels des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können auf schriftlichen Antrag alle natürlichen, volljährigen Personen, aber auch juristische Personen werden. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.Kinder und Jugendliche, die bei Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind berechtigt, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen und sich an der Aussprache zu beteiligen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen im Alter unter 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses mindestens eines Elternteiles oder des gesetzlichen Vertreters. Die Eltern bzw. der gesetzliche Vertreter haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Verlust bzw. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Jahresende erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Streichung. Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Beitrag länger als 3 Monate im Rückstand ist. Die Mahnung hat spätestens 1 Monat nach Ablauf der 3-monatigen Frist zu erfolgen. Eine besondere Benachrichtigung über die Streichung erfolgt nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Aufgaben und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod einer natürlichen oder durch Liquidation einer juristischen Person

§ 7 Beitrag

Es wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist im 1. Quartal für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 2. Vorsitzenden
  3. Schriftführer
  4. Kassenwart

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand gemäß § 9 zu ergänzen.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Jahres statt.Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei der Verhinderung der beiden Vorsitzenden von einem anderen Vorstandsmitglied gemäß § 9 der Satzung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.Gegenstände, die mit der Tagesordnung nicht enthalten waren, können mit einer Mehrheit von vier fünftel der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, bestellt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Veranstaltungsleiter bestimmt. Sofern ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies verlangt, erfolgt schriftliche Abstimmung.

§ 11 Beurkundung

Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kreischa, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Quohren zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Änderung der Vereinssatzung wurde am 04. März 2011 durch die Mitgliederversammlung beschlossen.